Ein Mehr an Lebensqualität - mit Medizinprodukten von FinnComfort

Ob Hallux-Valgus, Rückenschmerzen, Knick-Senk-Spreizfuß oder chronische Einschränkungen – die Schuhe von FinnComfort können bei sehr vielen Diagnosen bzw. Beschwerden zu Therapieerfolgen beitragen.

Gelistet unter der Nr.  DE/CA64001687543

Richtlinien bei der Versorgung

Bei der Verordnung, aber auch bei der Zusammenarbeit mit Leistungserbringern sollten
die Hilfsmittel-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses beachtet werden.

Als einer der weltweit führenden Hersteller für Schuhe, Medizinproduktklasse I, haben wir einige Antworten auf, aus unserer Sicht,
wichtigen Fragen rund um die Hilfsmittelversorgung und Rezeptumfang zusammengestellt.

Informieren Sie sich bitte auf den entsprechenden Seiten:

Hilfsmittelverzeichnis - www.gkv-spitzenverband.de
Hilfsmittel-Richtlinie - www.g-ba.de

Medizinische Hilfsmittel dienen dazu, den Erfolg einer Therapie zu sichern.

Ihre Anwendung erstreckt sich auf den gesamten Körper in nahezu allen Lebensbereichen. Darüber hinaus helfen sie Menschen, unter anderem, eine Behinderung oder körperliche Einschränkung auszugleichen und dadurch den Alltag besser zu meistern.

Definition: Hilfs- oder Heilmittel? Der Unterschied!

HIlfsmittel:

Hilfsmittel sollen Behinderungen ausgleichen, die Rehabilitation unterstützen oder Menschen mit bereits vorhandenen gesundheitlichen Risiken vor weiteren Risiken bei der Bewältigung ihres normalen Lebens schützen.

Medizinische Hilfsmittel sind nach der Definition des SGB V Gegenstände, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

Sie sind grundsätzlich im Hilfsmittelverzeichnis/Hilfsmittelkatalog gelistet und haben eine Hilfsmittelnummer.(10-stellig=Einzelprodukt 7-stellig=Gruppe)

Beispiele für Hilfsmittel sind z.B. Bandagen und konfektionierte Grundschuhe zur Therapiesicherung.

Die Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln erfolgt über Muster 16. Ausnahmen bilden Seh- und Hörhilfen. Hierfür ist das Muster acht zu nutzen.

Hilfsmittel belasten nicht das Arztbudget.

In der Regel erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit die Erstattung von Hilfsmitteln durch die gesetzlichen Krankenkassen. Die Höhe der Vergütung ist durch entsprechende Hilfsmittelverträge mit den einzelnen gesetzlichen Krankenkassen geregelt. Informationen dazu sind teilweise auf den Internetseiten der Krankenkassen veröffentlicht.

Soweit ein Hilfsmittel einen Gebrauchsgegenstand darstellt, aber kein von der Leistungsverpflichtung ausgeschlossener allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist (z. B. orthopädische Schuhe bei Fußanomalie), ist allerdings eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen und dem Versicherten ein entsprechender Eigenanteil an den Kosten der Versorgung aufzuerlegen
(
BSG, Urteil v. 28.9.1976, 3 RK 9/76). Einzelheiten bezüglich des Eigenanteils vgl. Rz. 31 f.

Heilmittel:

Heilmittel sind persönlich zu erbringende, ärztlich verordnete medizinische Leistungen. Zu den Heilmitteln zählen z.B. Maßnahmen der podologischen Komplexbehandlung.

Die Verordnung erfolgt über Muster 13, 14, 18 bzw. Z13.

Heilmittel belasten im Rahmen der gesetzlichen Krankenkassen das Arztbudget.

In der Regel erfolgt bei medizinischer Notwendigkeit und ausreichender Begründung die Kostenübernahme.